Die neueste Masche beim Onlinebetrug: mTAN-Abzocke
[9.5.2019] Online-Banking gehört bei vielen Nutzern zum Alltag. Das mobile TAN-Verfahren gilt dabei eigentlich als sicher, da die in der TAN übermittelten Daten die Verwendung nur für eine spezifische Transaktion ermöglichen. Dreiste Abzocker haben aber jetzt doch einen Weg gefunden, diese Sicherheitsmaßnahme zu umgehen. So ist es den Betrügern gelungen, eine zweite SIM-Karte für das Handy ihrer Opfer zu besorgen und so die TAN-SMS der Banken abzufangen. Damit allein ist es aber nicht getan. Die Betrüger mussten zuvor den Computer des Opfers ausspionieren, um so an die Zugangsdaten zum Online-Banking zu gelangen. Um sich zu schützen, empfiehlt es sich, das Online-Banking nie von dem gleichen Endgerät zu erledigen, auf dem auch die TANs der Bank empfangen werden. Außerdem sollten Mobilfunkverträge und Rechnungen nicht auf dem Computer abgespeichert werden. Es ist ratsam, den eigenen Computer mit einer Firewall vor Angriffen zu schützen. Wer ganz vorsichtig sein will, der vereinbart außerdem mit seiner Bank ein Überweisungslimit, über das hinaus keine Zahlungen getätigt werden können.
Dienstreisen innerhalb Europas nur mit A1-Bescheinigung
[25.4.2019] Bei Dienstreisen innerhalb der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz müssen Beschäftigte eine A1-Bescheinigung mitführen. Sie garantiert den Betroffenen, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht auch bei Auslandsaufenthalten gilt und damit keine zusätzliche Sozialversicherungspflicht für die Aufenthaltsdauer im Ausland anfällt. Wird die A1-Bescheinigung nicht mitgeführt, drohen hohe Strafen. Die Regelung besteht bereits seit dem 1. Mai 2010. Neu ist allerdings seit diesem Jahr: Arbeitgeber müssen A1-Bescheinigungen elektronisch beantragen und rückübermitteln – auch bei kurzfristigen Auslandsentsendungen, wie beispielsweise Messebesuchen und Geschäftsreisen, bei denen vordergründig nicht handwerklich gearbeitet wird. Während die elektronische Beantragung der A1-Bescheinigungen bis zum 31. Dezember 2018 nur eine Option für den Arbeitgeber war, sind ab dem 1. Januar 2019 die Regelungen zur elektronischen Beantragung und Rückübermittlung der A1-Bescheinigungen für die Arbeitgeber verpflichtend. Eine A1-Bescheinigung muss für jedes Land und für jeden Einsatz separat beantragt werden. Mit dem europäischen System zum elektronischen Austausch der Sozialversicherungsdaten (EESSI) lassen sich die Daten mobil abgleichen, was die Kontrolle erleichtert. Insbesondere Österreich, Schweiz, Frankreich und mehrere skandinavische Länder gehen bei den Kontrollen daher strenger vor als in der Vergangenheit.
Für das Handwerk gibt es beim Einbau digitaler Tachographen Ausnahmen
[18.4.2019] Das Europäische Parlament hat Anfang April den Bericht zum Digitalen Tachographen angenommen und die Pflicht zum Einbau auf Fahrzeuge zwischen 2,4 und 3,5 Tonnen ausgedehnt, um den zunehmenden Speditionsverkehr in diesem Gewichtsbereich zu regulieren. Fahrzeuge dieser Gewichtsklasse machen auch das Gros des Fuhrparks von Handwerksbetrieben aus. Dementsprechend positiv reagierte der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) auf die Entscheidung, das Handwerk weitestgehend von der Ausweitung der Tachographenpflicht auszunehmen. Mit der eine Eingrenzung auf grenzüberschreitenden Warentransport und auf eine Ausnahme für den Werkverkehr hätten die Europaabgeordneten „Realitätssinn“ bewiesen. „Handwerker sind keine Berufskraftfahrer, sondern unternehmen Fahrten, um Waren an den Bestimmungsort zu transportieren und dort Aufträge auszuführen“, erklärte ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke. Viele Dachdecker, Bäcker und Tischler in den Grenzgebieten zu Polen, Frankreich und den Niederlanden verkauften ihre Produkte und Dienstleistungen auch jenseits der Grenze. Dafür brauchen sie pragmatische und realitätsnahe Lösungen, die den tatsächlichen Arbeitsalltag im Handwerk abbilden. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung „im Grundsatz positiv zu bewerten, insbesondere da weitere Verbesserungen auch für den heute schon betroffenen Gewichtsbereich über 3,5 Tonnen umgesetzt werden.“ Außerdem begrüße der ZDH in diesem Zusammenhang, dass der Radius für die Handwerkerausnahme auf die längst überfälligen 150 Kilometer erweitert und eine spezielle Ausnahme für Baufahrzeuge geschaffen wird.
Polizeiliche Kriminalstatistik: Zahl der Wohnungseinbrüche erneut gesunken
[11.4.2019] Die kürzlich veröffentlichte, bundesweite Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) zeigt, dass die Zahl der Wohnungseinbrüche im Jahr 2018 erneut stark zurückgegangen ist. Insgesamt handelt es sich um 97.504 Fälle – der Rückgang beim Wohnungseinbruchdiebstahl beträgt gegenüber dem Vorjahr damut 16,3 Prozent. Der Wert der registrierten Fälle liegt damit inzwischen unter dem Stand von 2006 (106.107 Fälle). Über 45 Prozent der Wohnungseinbruchdiebstähle scheiterten bereits beim Versuch. So wurde auch in 2018 der seit fast 20 Jahren anhaltenden Trend, dass der Anteil, der nicht vollendeten Wohnungseinbrüche stetig steigt, weiter fortgesetzt. Die Zahl der gescheiterten Versuche sei dabei auch auf die gestiegenen Sicherungsmaßnahmen zurückzuführen. Das Thema Einbruchschutz bleibe daher weiterhin wichtig. Zum 1. April 2019 hat die KfW-Bankengruppe ihr Förderprogramm für „Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz“ modifiziert. Um förderfähig zu sein, müssen die Arbeiten zum Einbruchschutz ab sofort durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden. Die Materialkosten bei Eigenleistung werden nicht mehr anerkannt. Infraschall-Alarmanlagen sind nicht förderfähig. Gefördert werden aber nun auch bestimmte Smarthome-Anwendungen mit Einbruchmeldefunktion. Über das Förderprogramm erhalten alle, die den Einbruchschutz in Wohnungen und Häusern verbessern möchten, einen Zuschuss in Höhe von 10 bis 20 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Das Geld können sowohl Eigentümer als auch Mieter beantragen und es muss nicht zurückgezahlt werden. Maximal sind Investitionen in Höhe von 15.000 Euro förderfähig.
Arbeitsunfall: Benutzen Sie Ihr Handy nicht beim Gehen
[4.4.2019] In der Regel sind Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit unfallversichert. Doch von dieser Regel gibt es auch Ausnahmen: In einem konkreten Fall war eine Frau nach der Arbeit zu Fuß auf dem Weg nach Hause. Dabei passierte sie einen Bahnübergang, wurde von einer Bahn erfasst und erlitt schwere Verletzungen, weshalb sie monatelang nicht arbeiten konnte. Ein klarer Fall für die Berufsgenossenschaft, die für die Behandlungskosten aufkommt, oder? Nicht in diesem Fall. Der Haken an der Sache: Der Mitschnitt einer Videokamera zeigte, dass die Frau während des Fußmarsches mit ihrem Handy telefonierte. Daraufhin weigerte sich die Berufsgenossenschaft, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht, wie die Richter meinten. Zwar ist der Gang selbst unfallversichert, aber nicht das gleichzeitige Telefonieren. Das unversicherte Telefonieren war hier aber die wesentliche Unfallursache (Sozialgericht Frankfurt am Main, Az.: S 8 U 207/16).
Imagekampagne des Handwerks wird fortgesetzt
[21.3.2019] Die Imagekampagne des deutschen Handwerks wird in einer dritten Staffel für weitere fünf Jahre bis 2024 fortgesetzt. Dies hat die Vollversammlung des Deutschen Handwerkskammertages (DHKT) beschlossen. In der dritten Staffel wird sich die Handwerkskampagne wieder stärker darauf konzentrieren, Wertschätzung für das Handwerk und seine wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leistungen in den Mittelpunkt zu stellen. Die Jugendansprache bleibt aber weiterhin ein zentraler Baustein. Der Einbindung und Aktivierung der Handwerksbetriebe in Deutschland gilt ebenfalls ein besonderes Augenmerk. Bereits im Jahresverlauf werden die Vorbereitungen für die neuen Kampagnenmaßnahmen beginnen. Ab 2020 gibt es diese dann in der Öffentlichkeit zu sehen. Für das Handwerk kommt es vor allem auf den Imagegewinn an, der seit Start der Kampagne in 2010 verzeichnet werden kann. In der allgemeinen Öffentlichkeit hat das Handwerk seitdem deutlich an Aufmerksamkeit gewonnen. Und Jugendlichen sind die Perspektiven in einem Handwerksberuf heute wesentlich präsenter. Im laufenden Kampagnenjahr regt das Handwerk unter der Leitfrage „Ist das noch Handwerk?“ zum Diskurs über Modernität an und stellt High-Tech, Internationalität, Diversität, Unternehmertum und gesellschaftliche Verantwortung in den Vordergrund.
Midijobs: Änderungen ab Juli 2019
[7.3.2019] Minijob kennt fast jeder, Midijob dagegen nicht unbedingt. Das ist schade, denn gerade für Arbeitnehmer, die wenig verdienen, kann ein Midijob eine gute Alternative sein. Sie zahlen weniger als andere Arbeitnehmer in der Sozialversicherung ein, erwerben aber trotzdem die vollen Rentenansprüche. Ein großer Vorteil gegenüber einem Minijob. Und ab Juli 2019 steigt zudem die Obergrenze für Midijobs um 450 Euro. Für Arbeitnehmer wird das Arbeiten in der Gleitzone dadurch noch attraktiver. Arbeitgeber dürfen Midijobbern bislang nicht mehr als 850 Euro im Monat zahlen. Ab Juli 2019 soll diese Obergrenze auf 1.300 Euro steigen. Damit will der Gesetzgeber die Situation von Geringverdienern verbessern, die monatlich zwischen 450,01 und 1300 Euro verdienen. Denn Arbeitnehmer mit einem Einkommen, das in dieser Gleitzone liegt, müssen nur einen verringerten Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zahlen. Die volle Abgabenlast steigt für Arbeitnehmer damit nicht abrupt, sobald die 450-Euro-Grenze überschritten ist. Stattdessen steigt die Belastung progressiv. Der Arbeitgeberanteil bleibt im kommenden Jahr unverändert, sie zahlen also den vollen Anteil. Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber keinen Anreiz für Unternehmen schaffen will, Vollzeitstellen in Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse aufzuteilen.
Mindestlohn: Was Arbeitgeber wissen müssen
[21.2.2019] Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Der Mindestlohn stellt eine absolute Lohnuntergrenze dar. Vereinbarungen, mit denen der Mindestlohnanspruch unterschritten oder in seiner Geltendmachung beschränkt wird, sind unzulässig. Der Anspruch unterliegt einer gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. Seit dem 1. Januar 2019 schreibt der Gesetzgeber einen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde vor. Welche Ausnahmen gelten und was Arbeitgeber rechtlich zum Thema beachten müssen, hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einem kostenfreien Flyer zusammengefasst.
Einspruch einlegen, wenn leichte Handwerker-Nutzfahrzeuge
bei der Kfz-Steuer als PKW eingestuft werden
[7.2.2019] Derzeit verschickt der Zoll neue Kfz-Steuerbescheide. Dabei häufen sich Fälle, in denen leichte Nutzfahrzeuge von Handwerksbetrieben, die zulassungsrechtlich als LKW gelten und bislang auch steuerrechtlich wie Nutzfahrzeuge behandelt wurden, durch die Zollbehörden als PKW eingestuft werden. Mit dieser Neueinstufung sind teils Zusatzlasten von mehreren Hundert Euro pro Fahrzeug jährlich verbunden. Hier lohnt es sich, genau zu prüfen und ggfs. innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides Einspruch einzulegen. Hintergrund ist eine bereits 2012 erfolgte Gesetzesänderung. Ziel war es seinerzeit, die steuerliche Begünstigung von sogenannten Pick-ups einzuschränken. Leichte Nutzfahrzeuge sollen wie PKWs besteuert werden, wenn sie überwiegend der Personenbeförderung dienen.
Seit Ende 2018 werden nun durch den zuständigen Zoll aufgrund geänderter EDV-Programme massenhaft korrigierte Steuerbescheide verschickt. Allerdings werden auch leichte Nutzfahrzeuge insbesondere mit Doppelkabinen wie PKW besteuert. Diese Änderungen werden nur aufgrund automationsgestützter Angaben der Straßenverkehrsbehörde und ohne nähere Prüfung umgesetzt. Wer davon betroffen ist, sollte Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Erhalt des Bescheides. Das Einspruchsverfahren vor der Zollbehörde ist kostenfrei. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug überwiegend der Personenbeförderung dient oder eben als Nutzfahrzeug eingesetzt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt es hier insbesondere auf das Verhältnis von Ladefläche zum restlichen Fahrzeug an. Überwiegt die Ladefläche, ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug auch steuerlich weiterhin als Nutzfahrzeug behandelt werden kann. Gegebenenfalls sollten dem Einspruch bereits Lichtbilder beigefügt werden, die dies dokumentieren.
Krankschreibung ohne Arztbesuch per WhatsApp
[24.1.2019] Husten, Schnupfen, Heiserkeit - in dieser Jahreszeit keine Seltenheit. Wer als Arbeitnehmer wegen einer kleinen Erkältung sich nicht in ein volles Wartezimmer setzen, aber dennoch für die Kurierung der Symptome einige Tage im Bett verbringen möchte, kam bislang für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um einen Arztbesuch nicht herum. Ab sofort jedoch kann man sich eine Krankschreibung auch per Ferndiagnose über WhatsApp einholen - das verspricht das Start-Up-Unternehmen AU-Schein.de. Auf der entsprechenden Webseite werden die Symptome abgefragt. Im Anschluss erhält der Nutzer den Krankenschein in digitaler Form per WhatsApp und einen Tag später per Post. Der Service kostet 9 Euro und kann bequem per Paypal bezahlt werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über AU-Schein.de beschränken sich auf harmlose Erkältungen mit Schnupfen oder Husten. Für andere Erkrankungen funktioniert der Service nicht. Um den Arbeitgeber vor einem Missbrauch zu schützen, so der Anbieter, kann der Service maximal zweimal pro Jahr in Anspruch genommen werden. Die maximale Krankschreibungsdauer beträgt drei Tage und es können keine rückwirkenden Bescheinigungen ausgestellt werden. Eine Krankschreibung per Ferndisgnose und WhatsApp klingt abwegig - ist aber legal und muss von Arbeitgebern anerkannt werden. Jedoch räumt der Anbieter auf seiner Webseite selbst ein, dass der Service bei Arbeitgebern unter Umständen schlecht ankommt. Dort heißt es: „Ihr Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse können grundlos misstrauisch werden und sogar abwegige Rechtsansichten vertreten zu Ihrem Nachteil, nur weil der Arzt an einem anderen Ort sitzt und die Wahrscheinlichkeit von Blaumachen bei Telemedizin höher eingeschätzt wird."
Aktuelle Umfrage zu Do-it-yourself und zum Handwerk
[17.1.2019] Das Hamburger Marktforschungsinstitut Splendid Research hat im Herbst 2018 im Rahmen einer repräsentativen Umfrage Bundesbürgerinnen und -bürger im Alter von 18 bis 69 Jahren online zu den Themen Heimwerken und Handwerk befragt. Drei von fünf Bundesbürgern schätzen ihre handwerklichen Fähigkeiten als gut bis sehr gut ein. Lediglich 16 Prozent trauen sich wenig bis gar nichts zu in Sachen Do-it-yourself. Auffällig ist, dass das Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten mit dem Alter zunimmt: In der Gruppe der 18- bis 29-Jährigen sagt lediglich einer von zehn Bundesbürgern von sich selbst, er sei ein guter Heimwerker. In der Altersklasse der 50- bis 59-Jährigen zählt sich hingegen rund jeder Fünfte zu den geschickten Heimwerkern. Knapp 30 Prozent der Bundesbürger haben in den vergangenen sechs Monaten einen Handwerker beauftragt. Hierbei waren knapp vier von fünf Auftraggebern mit der erbrachten Leistung zufrieden. Spannend: Zwei von fünf Auftraggebern waren selbst Handwerker. Insgesamt ganze 88 Prozent von den Handwerkern waren mit dem Preis-Leistungs-Verhältnis eines engagierten Profis zufrieden. 80 Prozent der Heimwerker sowie 70 Prozent der Laien geben dem Preis-Leistungs-Verhältnis eines beauftragten Handwerkers eine gute bis sehr gute Note. Ein weiteres Ergebnis der Untersuchung: Je höher das Einkommen der Auftraggebers ist, desto eher greift er zur Schwarzarbeit. Ein Viertel der Deutschen hat bereits einmal im Leben einen Handwerker schwarz beschäftigt. Auffällig dabei: Die Zahl derjenigen, die sich für Schwarzarbeit entscheiden, steigt mit dem eigenen Einkommen. 37 Prozent der Menschen mit einem Haushaltsnettoeinkommen ab 4.000 Euro haben einen Handwerker schon einmal schwarz beschäftigt.
Fiskus stellt Jobticket und Dienstrad steuerfrei
[10.1.2019] Seit 1. Januar 2019 profitieren Arbeitnehmer von einer Gesetzesänderung: Übernimmt der Chef ganz oder teilweise die Kosten für ein Jobticket oder stellt er gar ein Dienstfahrrad zur Verfügung, muss diese Leistung nicht mehr versteuert werden. Damit sollen Pendler animiert werden, für den Weg zur Arbeit vom Auto auf den öffentlichen Nahverkehr oder das Fahrrad umzusteigen. Jobticket oder Dienstfahrrad dürfen auch privat genutzt werden, ohne dass die Steuerbefreiung entfällt. Beim Ticket für Bus und Bahn wird die steuerfreie Leistung des Arbeitgebers allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet, damit keine "Überbegünstigung" gegenüber Arbeitnehmern entsteht, die die Kosten für ein Ticket aus eigener Tasche zahlen. Stellt der Arbeitgeber ein Dienstfahrrad zur Verfügung, erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Die neue Steuerbefreiung von Diensträdern gilt übrigens nicht nur für normale Fahrräder, sondern auch für E-Bikes! Gleichzeitig fördert der Gesetzgeber auch die Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen als Dienstwagen. Bei Fahrzeugen, die zwischen 2019 und 2021 angeschafft oder geleast werden, muss die private Nutzung nur noch mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises statt der bisher geltenden 1,0 Prozent versteuert werden. Für Hybridfahrzeuge gilt dies allerdings nur, wenn sie bestimmte, im Elektromobilitätsgesetz definierte Vorgaben einhalten.
Kostenfreie Datenbank zu Lärmschutzmaterial
[3.1.2019] Die Reduktion und die Vermeidung von Lärm gehört in der Tischlerwerkstatt zu den wichtigsten Schutzmaßnahmen. Doch welche Produkte zur Verminderung der Lärmbelastung gibt es überhaupt? Und wo lassen sie sich finden? Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) hat eine kostenlose Webanwendung entwickelt, mit der sich Betriebsinhaber oder Arbeitsschutzverantwortliche einen Überblick verschaffen können. Mit nur wenigen Klicks finden Anwender Produkte und Werkzeuge, die sie brauchen und gleichzeitig die Adresse der Hersteller oder Lieferanten. In der Web-App sind lärmmindernde Geräte und Werkzeuge, Absorptionsmaterial oder Bauelemente gelistet. Die Auflistung enthält laut IFA keine Wertung der jeweiligen Produkte und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.