Nachrichten-Archiv 2015

Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer überprüfen
[14.12.2015] Unternehmer, die Bauleistungen erbringen und ihren Kunden deshalb eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zur Bauabzugsteuer aushändigen, sollten die Gültigkeit dieser Bescheinigung überprüfen. Viele Freistellungen laufen nämlich zum Jahresende aus. Die schnellstmögliche Überprüfung empfiehlt sich, um zu verhindern, dass die Kunden bei Begleichung von Rechnungen im Januar die 15 % Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Wird eine Freistellungsbescheinigung zum Jahreswechsel ungültig, sollten Bauunternehmer umgehend  beim Finanzamt eine neue beantragen. Stehen Zahlungen an, sollte ein Zahlungsaufschub gewährt werden, bis die neue Bescheinigung vorliegt. Das verhindert den Einbehalt der Bauabzugsteuer durch den Auftraggeber. Den Gültigkeitscheck sollten auch Unternehmer durchführen, die Bauleistungen im Sinn von §§ 48 ff. EStG in Auftrag gegeben haben. Denn zum Zeitpunkt der Begleichung der Rechnung müssen sie eine gültige Freistellungsbescheinigung des Auftragnehmers in den Händen halten. Ist diese ungültig und die Bauabzugsteuer wird nicht eingehalten, kann das Finanzamt den Auftraggeber für den nicht einbehaltenen Betrag in Haftung nehmen. Hat die vom Auftragnehmer ausgehändigte Freistellungsbescheinigung ihre Gültigkeit verloren, empfiehlt es sich, den Auftragnehmer schriftlich zur Vorlage einer neuen – gültigen – Bescheinigung aufzufordern. Wird eine Zahlung fällig und die neue Bescheinigung liegt nicht vor, muss zur Haftungsvermeidung die 15%ige Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abgeführt werden. Alternativ kann ein neues Zahlungsziel vereinbart werden, nämlich dann, wenn die neue Freistellungsbescheinigung vorliegt.

Pfändungsschutz dank P-Konto
[30.11.2015] Sind Sie von einer Pfändung betroffen, erhalten Sie über das P-Konto einen Pfändungsschutz, ohne dass Sie vorher zum Gericht gehen müssen. Jeder kann bei seiner Bank oder Sparkasse beantragen, dass sein Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto umgewandelt wird. Ein P-Konto kann – unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen und etwaiger Unterhaltspflichten – Geld vor dem Zugriff durch Gläubiger schützen. Auch Selbstständige können sich ein P-Konto einrichten lassen. Der Bundesverband deutscher Banken beantwortet die wichtigsten Fragen in einem kostenfreien Öffnet externen Link in neuem FensterInformationsblatt.

Bundesregierung gibt Zuschüsse für Maßnahmen zum Einbruchschutz
[23.11.2015] Ab sofort können private Eigentümer und Mieter Zuschüsse zur Sicherung gegen Wohnungs- und Hauseinbrüche bei der KfW in Anspruch nehmen. Darüber hinaus werden die Zuschüsse für Investitionen in die Barrierereduzierung sowie das Erreichen des anspruchsvollen Standards „Altersgerechtes Haus“ erhöht. Maßnahmen für den altersgerechten Umbau und den Einbruchschutz sind dabei frei kombinierbar. Wer seine Wohnung oder sein Haus gegen Einbruch sichern möchte, erhält je nach Höhe der Investitionskosten Zuschüsse von mindestens 200 Euro bis maximal 1.500 Euro. Gefördert werden z. B. der Einbau von Alarmanlagen, Gegensprechanlagen, der Einbau und die Nachrüstung von einbruchhemmenden Türen sowie die Nachrüstung von Fenstern. Wer Maßnahmen gegen Wohnungseinbruch mit dem altersgerechten Umbau verbindet und in beides investiert, kann einen Zuschuss je nach Höhe der Investitionskosten von insgesamt mindestens 200 Euro bis maximal 5.000 Euro beantragen. Öffnet externen Link in neuem FensterWeitere Informationen

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz: Auswirkungen auf das Handwerk
[16.11.2015] Mit dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) soll die Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten verbessert werden. Daher sind Grundqualifikations- und Fortbildungsqualifikationsmaßnahmen für Fahrer, die Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht zu gewerblichen Zwecken lenken, obligatorisch. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder bis zu 20.000 Euro gegen den Halter und 5.000 Euro gegen den Fahrer. Auch Handwerksbetriebe, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen einsetzen, unterliegen möglichweise den BKrFQG-Bestimmungen. Durch eine weite Auslegung der Ausnahmeregelungen ist die Masse der Handwerker allerdings bislang kaum durch die Regelungen belastet. Ausgenommen sind gemäß § 1 (2) Nr. 5 BKrFQG alle Fahrer im Handwerk, die Materialien, die sie zur Ausübung ihres Berufes benötigen, transportieren, soweit das Fahren nicht die Haupttätigkeit darstellt. Der Begriff „Materialien“ wird weit ausgelegt, so dass auch im Handwerksbetrieb hergestellte oder reparierte Gegenstände einbezogen sind, soweit der Fahrer an deren Herstellung oder Bearbeitung beteiligt war. Eine Gewichtsgrenze oder eine maximale Kilometerbeschränkung bestehen in der Ausnahme, anders als im Fahrpersonalrecht, nicht. Beschäftigte in Handwerksbetrieben – soweit sie nicht hauptsächlich fahren – fallen zu großen Teilen in die Ausnahmeregelung des BKrFQG und sind nicht zu Qualifikationsmaßnahmen verpflichtet. Die Anwendbarkeit der Handwerkerregelung ist vorrangig zu prüfen! Welche Auswirkungen das BKrFQG für Handwerker im Detail hat, erklärt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) auf seiner Öffnet externen Link in neuem FensterWebsite.

Neues zum Lohnnachweis in der gesetzlichen Unfallversicherung
[26.10.2015] Entgegen ursprünglichen Planungen des Gesetzgebers wird es den jährlichen summarischen Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung auch in Zukunft geben. Den Unternehmern bleibt dieser bewährte Meldungsweg erhalten. Demnach müssen sie bis spätestens zum Februar 2016 ihren Lohnnachweis 2015 an ihre zuständige Berufsgenossenschaft übermitteln. Sie setzen dabei vor allem den herkömmliche Papier- oder Extranet-Lohnnachweis ein. In den kommenden Jahren wird dieses Verfahren schrittweise auf eine rein elektronische Lösung umgestellt werden. Schon ab dem Jahr 2019 soll der neue elektronische Lohnnachweis die alleinige Grundlage für die Beitragsbescheide der Unternehmen sein. Eine Änderung gibt es im DEÜV-Verfahren. Seit 2009 mussten die Unternehmen zusätzlich zum summarischen Lohnnachweis mit jeder Meldung Daten zur Unfallversicherung an die jeweilige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag übermitteln. Dazu diente der „Datenbaustein Unfallversicherung“ (DBUV). Er bezog sich im Gegensatz zum Lohnnachweis an die gesetzliche Unfallversicherung auf die einzelnen Beschäftigten. Dieses Meldeverfahren hat sich in der Erprobungsphase nicht als ausreichend sichere und fehlerfreie Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Unfallversicherung erwiesen. Es wird daher aufgegeben, allerdings nicht ersatzlos. Arbeitgeber müssen künftig eine gesonderte arbeitnehmerbezogene „Jahresmeldung zur Unfallversicherung“ (UV-Jahresmeldung) an die Einzugsstellen abgeben. Sie ist unabhängig von den übrigen Meldungen zur Sozialversicherung. Diese neue UV-Jahresmeldung muss ab dem 1. Januar 2016 abgegeben werden. Sie ersetzt nicht den Lohnnachweis an die Unfallversicherung. Sie dient allein der Rentenversicherung als Prüfgrundlage.

Umsatzsteuer zurückfordern
[12.10.2015] Erbringt ein Handwerker eine Leistung und der Auftraggeber behält sich wegen möglicher Mängel einen Sicherheitseinbehalt zurück, ist dieser Teil des Entgelts als uneinbringlich zu betrachten. Folge: Der Handwerker kann die auf den Sicherheitseinbehalt abgeführte Umsatzsteuer wieder vom Finanzamt zurückfordern. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich präzisiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BMF, Schreiben v. 3.8.2015, Az. III C 2 – S 7333/08/10001:004). Folgende Aussagen sollten Handwerker beachten:

•    Eine Minderung für Sicherheitseinbehalte kommt infrage, weil der leistende Handwerker die Auszahlung des Einbehalts für zwei bis fünf Jahre rechtlich nicht durchsetzen kann.
•    Hat ein Handwerker den kompletten Rechnungsbetrag überwiesen bekommen, weil er dem Auftraggeber in Höhe des Sicherheitseinbehalts eine Bankbürgschaft hat vorlegen können, ist eine Berichtigung der Umsatzsteuer nicht zulässig.
•    Der leistende Handwerker hat die Entgeltminderung nachzuweisen. Die Verträge sollten also danach abgelegt werden, ob tatsächlich ein Sicherheitseinbehalt einbehalten wurde oder ob eine Bankbürgschaft beigebracht werden konnte.

Die zulässige Berichtigung der Umsatzsteuer für Sicherheitseinbehalte hat jedoch auch eine Kehrseite. Denn fordert ein Handwerker vom Finanzamt die gezahlte Umsatzsteuer für einen Sicherheitseinbehalt wegen Uneinbringlichkeit zurück, muss der Auftraggeber seinen Vorsteuerabzug korrigieren. Das Finanzamt des leistenden Handwerkers wird bei einer Entgeltminderung wegen Sicherheitseinbehalten das Finanzamt des Auftraggebers informieren, dass dann postwendend die bereits ausbezahlte Vorsteuer zurückfordert.

Mängelgewährleistungsrecht: Tischler können sich wehren
[5.10.205] Ein gutes Beispiel, wie zäh mitunter der politische Prozess sein kann, liefert aktuell das ärgerliche Hin und Her im Mängelgewährleistungsrecht. Dabei hatte alles so gut begonnen. Noch im Dezember 2014 waren sich die Koalitionspartner einig: Die Haftungslücke sollte geschlossen werden, heißt es im Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Völlig zu Recht sollte der Verursacher eines Mangels, zum Beispiel der Hersteller eines fehlerhaft produzierten Parketts, auch zur Verantwortung gezogen werden können. Dass Handwerker auf den Folgekosten (z.B. den Aus- und Wiedereinbaukosten) sitzen bleiben, sollte endgültig der Vergangenheit angehören. Seitdem sind einige Monate ins Land gegangenen. Ende September kam dann der Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium. Darin bestätigt der Gesetzgeber zwar den bisher unstrittigen privaten Rechtsanspruch des Kunden, die Rechtslage im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen wird allerdings wieder nicht konkret geregelt. Vielmehr orientiert sich der Entwurf an den Änderungen des Bauvertragsrechts und enthält lediglich eine Auslegungsempfehlung. Warum lässt der Gesetzgeber hier weiterhin Raum für Spekulation? Die einzig sinnvolle Lösung liegt doch auf der Hand und wurde bereits im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Das Thema im Wettbewerb der Interessenvertretungen austragen zu lassen, und zwar Herstellerindustrie und Handel gegen Handwerk, zeugt dagegen nicht von politischer Weitsicht. Tischler müssen indes nicht tatenlos zusehen. Per Online-Petition unterstützt die Initiative „Mit einer Stimme“ das Tischler- und Schreinerhandwerk dabei, das Thema direkt auf die politische Tagesordnung zu bringen. Machen auch Sie sich eine für gerechte Gesetzesregelung stark und lassen Sie auf www.miteinerstimme.org registrieren.

Winterreifenpflicht – das gilt es zu beachten
[14.9.2015] Lange Zeit blieb der Gesetzgeber in der Winterreifenverordnung die Beschreibung schuldig, was unter „winterlichen Wetterverhältnissen“ zu verstehen ist. Im Jahr 2010 wurde mit der neuen Version der Straßenverkehrsordnung eine Präzisierung vorgenommen. Seither sind unter „winterlichen Straßenverhältnissen Reif-, Eisglätte, Schneematsch, Schneeglätte und Glatteis zu verstehen. In diesem Jahr wurde auch erstmalig auf den Begriff des M+S-Reifens abgestellt. Hierunter fallen Ganzjahres- bzw. Allwetterreifen, die neben der M+S-Kennzeichnung auch eine entsprechende Kennzeichnung mit dem „Three-Peak-Mountain-Snowflake-Zeichen tragen können. Neben klassischen Winterreifen erlaubt die Winterreifenverordnung auch die Nutzung solcher Matsch+Schnee-Reifen. Anhänger müssen zwar nicht mit wintertauglichen Reifen ausgerüstet sein. Doch auch wenn der Gesetzgeber dies nicht verlangt, sollte aus Sicherheitsgründen auch der Anhänger mit Winterreifen ausgerüstet werden. Einen festen Zeitraum für die Winterreifenpflicht sieht die Verordnung nicht vor. Allgemein wird allerdings der Zeitraum von Oktober bis Ostern empfohlen. Wird gegen die in § 2 Absatz 3 a StVO (Straßenverkehrsordnung) vorgeschriebene Winterreifenpflicht verstoßen, ist mit einem Punkt im Verkehrszentralregister sowie einer Geldstrafe von 60 Euro zu rechnen. Geht die falsche Bereifung bei winterlichen Straßen- oder Wetterverhältnissen mit einer Behinderung des Verkehrs einher, droht sogar ein Bußgeld von 80 Euro. Für den Verkehrsverstoß ist grundsätzlich der Fahrer verantwortlich, nicht der Halter. Versicherungsgesellschaften können aufgrund grober Fahrlässigkeit nach § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Leistungskürzung in der Kaskoversicherung vornehmen. Auch in der Haftpflichtversicherung kann die Nutzung von Sommerreifen auf vereisten Straßen signifikante Auswirkungen haben, wie etwa die Mithaftung des Geschädigten.

„Sterne des Handwerks 2016“: Wettbewerb kürt die besten Fahrzeugbeklebungen
[31.8.2015] Wer hat die kreativsten und zugleich funktionalsten Fahrzeugbeklebungen im Handwerk? Die Aktion Modernes Handwerk e. V. und Mercedes-Benz Deutschland Vertrieb Transporter und Vans wollen es beim Wettbewerb „Sterne des Handwerks“ erneut wissen. Vom 1. Oktober bis zum 10. Dezember 2015 können sich eingetragene Handwerksbetriebe mit ihren teil- oder vollverklebten Firmenwagen bewerben. Je früher sie die Fotos ihrer Beklebungen auf www.sterne-des-handwerks.de hochladen, desto besser: Auf die ersten 100 Teilnehmer wartet ein kleines Dankeschön. Der Sieger kann sich zudem über einen nagelneuen Mercedes-Benz Vito freuen. Dieser wird vor der Preisverleihung am 25. Februar 2016 auf der Internationalen Handwerksmesse (IHM) in München live im Gewinnerdesign beklebt. Eine Jury aus Handwerk, Marketing, Werbetechnik und Gestaltung wird auch die zweit- und drittbesten Einreichungen auszeichnen. Dazu beurteilt sie verschiedene Kriterien wie Konzept, Design, Funktionalität und Umsetzung der Beklebungen.

Niederlande: CE-Kennzeichnung für Bauprodukte ersetzt private Zertifizierungen
[17.8.2015] Deutsche Hersteller von Bauprodukten benötigen ab sofort keine speziellen Produktzertifizierungen mehr für die Zulassung ihrer Produkte auf dem niederländischen Markt. Bisher reichte die CE-Kennzeichnung der deutschen Produkte häufig nicht für den Marktzugang in den Niederlanden und die Anforderungen der dortigen nationalen Qualitätszertifizierungen aus. Die europäische Bauprodukte-Verordnung verbessert die Situation der deutschen Anbieter. Obwohl die Verordnung bereits seit dem 1. Juli 2013 für alle EU-Mitgliedstaaten einheitlich gilt, wird die Einhaltung erst seit Jahresbeginn europaweit kontrolliert. Die Harmonisierung der Zertifizierung und Kennzeichnung vereinfacht deutschen Herstellern den Marktzugang in den Niederlanden, wo bisher private Qualitätssiegel wie das KOMO-Zertifikat für Bauprodukte als Maßstab galten. Durch Überlappungen der CE-Zertifizierung – über die deutsche Produkte beim Export in die Niederlande in der Regel bereits verfügen – mit national anerkannten Qualitätszertifizierungen, reichte die CE im niederländischen Baualltag häufig nicht aus. Durch das Inkrafttreten der europäischen Verordnung wird diese Situation künftig deutlich verbessert.

Meister am geringsten von Arbeitslosigkeit betroffen
[20.7.2015] Eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt, dass der Meisterabschluss die beste Voraussetzung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit ist. Der aktuell veröffentlichte IAB-Kurzbericht bestätigt abermals die hervorragenden Arbeitsmarktperspektiven beruflich Qualifizierter. Gesellen haben mit rund 5 Prozent eine im längerfristigen Vergleich historisch niedrige Arbeitslosenquote. Mitte der 2000er Jahre war sie noch fast doppelt so hoch. Noch besser sind die Arbeitsmarktperspektiven von Meistern. Hier liegt die Erwerbslosenquote bei gerade einmal 2,0 Prozent. Das ist nach volkswirtschaftlich gängiger Definition Vollbeschäftigung. Nicht einmal akademisch Qualifizierte (2,5 % Erwerbslosenquote) erreichen einen besseren Wert. Und auch hier ist, wie schon bei den Gesellen, in der Rückschau ein historischer Tiefstand der Erwerbslosenquote festzustellen. Im Jahr 2005 lag die Erwerbslosenquote bei Personen mit Meisterqualifikation noch bei 6,7 Prozent (Hochschulabsolventen 5,4 %). Die Erwerbslosigkeit bei Meistern ist folglich nicht nur am aktuell verfügbaren Rand geringer als bei Akademikern. Sie ist in den vergangenen Jahren auch stärker gesunken.

Kein Anspruch auf Rückzahlung für Mängel bei Schwarzarbeit
[13.7.2015] Schwarzarbeit ist für beide Vertragsparteien mit hohen Risiken verbunden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein weiteres Mal klargestellt: Wer einen Handwerker bewusst am Finanzamt vorbei beauftragt, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung. Die Richter ließen die Klage eines Privatmanns auflaufen (Urt. v. 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14). Wer einen Handwerker beauftragt, hat normalerweise Anspruch auf mangelfreie Leistung. Hat der Auftragnehmer gezahlt, wenn sich die Mängel zeigen, hat er in der Regel Anspruch auf Mangelbeseitigung oder Rückzahlung (eines Teils) des Werklohns. Anders sieht es bei Schwarzarbeit aus! Wer den Schwarzarbeiter bezahlt, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erstattung, selbst wenn die Leistung mangelhaft ist. Im konkreten Fall hatte der Kläger einen Handwerker mit Dachausbauarbeiten beauftragt. Vereinbart, in Rechnung gestellt und bezahlt wurde ein Werklohn von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Mit der Klage forderte der Auftraggeber jetzt wegen Mängeln 8.300 Euro zurück. Während die Vorinstanz noch dem Kläger recht gab, blieb der BGH seiner harten Linie gegen Schwarzarbeit treu. Wer gegen das Schwarzarbeit-Verbot verstößt, der verwirkt auch seine Ansprüche, die ihm unter normalen Umständen zustünden. Der BGH hatte in 2013 und 2014 bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urt. v. 01.08.2013 – VII ZR 6/13, Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13). Klar ist: Schwarzarbeit ist und bleibt Murks.

Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn werden gelockert
[6.7.2015] Das Bundesarbeitsministerium will die Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn lockern. Damit reagiert es auch auf Forderungen aus dem Handwerk. Die Dokumentation der Arbeitszeiten (Beginn, Ende und Dauer) soll künftig entfallen, wenn das regelmäßige monatliche Einkommen in den letzten zwölf Monaten mindestens 2000 Euro brutto betragen habe. Für Saisonarbeiter und Minijobber aber bleibe die Einkommensschwelle von 2958 Euro bestehen. Außerdem werden Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kindern und Eltern des Arbeitgebers von Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz befreit. Ebenfalls neu: Die Aufzeichnung von Überstunden soll nicht mehr durch den Zoll überprüft werden. Für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften wären wie früher die Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Auch die vom Handwerk kritisierte Auftraggeberhaftung soll überarbeitet werden. Das Arbeitsministerium werde gemeinsam mit dem Finanzministerium gegenüber der Zollverwaltung klarstellen, dass bei zivilrechtlichen Haftungsfragen und bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften ein „eingeschränkter“ Unternehmensbegriff zugrunde gelegt wird, kündigte Arbeitsministerin Andrea Nahles an. Damit werde in den meisten Fällen einer Beauftragung eines anderen Unternehmens klargestellt, dass hier im Hinblick auf den Mindestlohn keine Auftraggeberhaftung besteht. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks ist zunächst noch skeptisch und will prüfen, ob die in Aussicht gestellten Änderungen tatsächlich die erhoffte Entlastung der Unternehmen haben werden. Aus Sicht des Tischlerhandwerks bleibt auf jeden Fall unbefriedigend, dass die Ausbaugewerke weiterhin nicht sachgemäß zu den sog. Schwarzarbeitsgesetz-Branchen zugeordnet werden.

Kleinstunternehmen bei der Kreditvergabe benachteiligt
[29.6.2015] Trotz insgesamt stabiler und guter Finanzierungslage im Handwerk sind Kleinstbetriebe bei der Kreditvergabe deutlich benachteiligt. Zu diesem Ergebnis kommt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) nach Auswertung einer Verbändeumfrage zur Finanzierungssituation. Bezogen auf das Gesamthandwerk empfinden 44,7 % der antwortenden Handwerksbetriebe den Kreditzugang als leicht. Der Anteil der Betriebe, die folglich keine Probleme beim Kreditzugang haben, ist damit mehr als doppelt so hoch wie die Anzahl der Betriebe, die bei der Kreditaufnahme vor große Probleme (20,7 %) gestellt werden. Deutlich anders sieht die Situation der Handwerksbetriebe mit einem Jahresumsatz bis 100.000 Euro aus. In dieser Größenklasse vermelden lediglich 17,6 % der Betriebe einen leichten Kreditzugang, während er sich für mehr als die Hälfte der Unternehmen (51,6 %) als schwierig darstellt. 48,7 % dieser Betriebe haben sogar Probleme, überhaupt einen Kredit (auch zu ungünstigen Konditionen) zu erhalten. Gerade bei einem erschwerten Kreditzugang ist das Feedback der Kreditinstitute in Form der Rating-/Scoringnote von besonderer Bedeutung, da es bei der Vorbereitung künftiger Kreditanträge helfen kann. Doch etwas mehr als die Hälfte der Handwerksbetriebe kennt ihre Rating-/Scoringnote nicht. „Natürlich sind hier die Betriebe gefordert, Kreditentscheidungen und damit auch die Ratingnote zu hinterfragen“, räumt ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke ein. „Allerdings zeigt dies auch, dass Kreditinstitute eben nicht freiwillig und ohne Nachfrage über Rating-/Scoringergebnisse informieren, wie sie es im Rahmen der Basel II-Einführung als freiwillige Selbstverpflichtung einmal postuliert hatten.“

Warnung vor kostenpflichtiger Registrierung der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer
[1.6.2015] Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt davor, dass im Zusammenhang mit der UmsatzsteuerIdentifikations-Nummer (USt-IdNr.) amtlich aussehende Schreiben versendet werden, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von USt-IdNrn. angeboten wird. Das BZSt weist darauf hin, dass diese Schreiben weder vom BZSt noch einer anderen amtlichen Stelle stammen. Die Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei.

Fahrtenbücher sind nicht immer „finanzamtssicher“
[25.5.2015] In Handwerksbetrieben, in denen für den Fuhrpark elektronische Fahrtenbücher geführt werden, können sich die Betriebsinhaber bei einer Betriebs- oder Lohnsteuerprüfung leider nicht immer entspannt zurücklehnen. Denn nicht alle im Handel angebotenen Fahrtenbücher erfüllen den Status „finanzamtssicher“. Ein Fahrtenbuch, das vom Finanzamt als steuerlich wirksam eingestuft wird, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
•    Nachträgliche Änderungen an den Aufzeichnungen im elektronischen Fahrtenbuch müssen entweder ausgeschlossen sein oder
•    falls nachträgliche Änderungen möglich sind, dann müssen diese Änderungen im Programm stets sichtbar sein.
Aufgrund dieser Grundsätze liegt kein steuerlich wirksames Fahrtenbuch vor, wenn ein Handwerker seine Fahrten mit dem Dienstwagen in einer Excel-Datei festhält. Selbst wenn er noch so ehrlich ist und jeden gefahrenen Kilometer ordnungsgemäß aufzeichnet, hält ein Excel-Fahrtenbuch den Finanzamtsregeln nicht stand. Denn nachträgliche Änderungen in der Excel-Datei sind jederzeit möglich bzw. bei einem Excel-Fahrtenbuch kann nicht nachvollzogen werden, ob nachträglich etwas geändert wurde. In zwei Urteilen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg verschiedenen elektronischen Fahrtenbüchern, die im Handel angeboten wurden, die steuerliche Wirksamkeit aberkannt. Hintergrund war, dass die Aufzeichnungen aus diesen Fahrtenbüchern in eine Excel-Datei transportiert, verändert und in dieser veränderten Form wieder ins elektronische Fahrtenbuch eingespielt werden konnten, ohne dass diese Manipulationen sichtbar gemacht wurden Wenn Sie sich also schon die Mühe machen, ein elektronisches Fahrtenbuch für ihren Dienstwagen zu führen, sollten Sie darauf achten, dass nachträgliche Änderungen entweder ausgeschlossen sind oder zumindest sichtbar im Programm dokumentiert werden.

Woher kommen unsere Billigmöbel?
[11.5.2015] Möbel braucht wirklich jeder. Schön zu wohnen, ist den Deutschen wichtig. Aber oft zählt nur der Preis: Ein Stuhl für 20 Euro, die Kommode für 100 Euro. Knapp 400 Euro gibt jeder von uns im Jahr für Möbel aus – und bekommt dafür eine ganze Menge. Die Reportagesendung „ZDFzoom“ fragte „IKEA, Höffner & Co. – Woher kommen unsere Billigmöbel?“. Autor Michael Höft findet bei seinen Recherchen heraus: In manchen Möbeln steckt längst nicht das drin, was die Verpackung suggeriert – tropische Hölzer statt heimischer Kiefer sind nur ein Beispiel. Viele der günstigen Möbelhölzer stammen aus dem hohen Norden Russlands. In den letzten Urwäldern Europas wird zwar legal, aber mit Blick auf die Umwelt rücksichtslos gerodet. Ein weiterer Grund für die Schnäppchenpreise mancher Einrichtungshäuser: In den Möbelfabriken Osteuropas schuften Arbeiter für einen Hungerlohn. „Das Geld reicht kaum zum Leben. Jedes Jahr kommen Kontrolleure in die Fabrik, aber sie prüfen nur die Qualität der Möbel. Für uns Arbeiter interessiert sich niemand“, kritisiert ein Gewerkschafter. Der Monatslohn liegt in Rumänien manchmal bei knapp 200 Euro. Löhne, wie man sie sonst nur aus Südostasien kennt. Besser bedient fühlt sich Autor bei seinem Tischler vor Ort. Die Reportage sehen Sie in der Öffnet externen Link in neuem FensterZDF-Mediathek.

Betrugsmasche: Anrufe falscher Microsoft-Mitarbeiter
[4.5.2015] Falsche Microsoft-Servicekräfte versuchen per Telefon, Zugriff auf den PC zu erlangen. Solche Gespräche sollten ohne weitere Diskussion sofort beendet werden. Der Computer sei angeblich von Viren befallen, behaupten vermeintliche Microsoft-Mitarbeiter am Telefon und bieten an, beim Säubern des PCs zu helfen. Was sich zunächst nach einem sehr guten Service anhört, ist in Wahrheit eine Betrugsmasche: Das Ziel der Anrufer ist, die Computernutzer zur Installation einer Fernwartungssoftware oder eines Trojaners zu bewegen. Damit können die Betrüger problemlos auf den Rechner zugreifen und Daten ausspähen. Die häufig nur englisch oder gebrochen deutsch sprechenden, falschen Service-Kräfte versuchen ihre Opfer am Telefon zu überreden, unter ihrer Anleitung bestimmte Schritte am PC auszuführen. Da die Anrufe häufig von ausländischen oder anderen nicht zurück verfolgbaren Nummern kommen, sind die Anrufer kaum zu ermitteln.

Azubis haften für von ihnen verursachte Schäden
[27.4.2015] Wenn Auszubildende Kollegen verletzen, müssen sie auch für langfristige Schädigungen haften. Das entschieden das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 67/14). In dem Fall waren Kläger und Beklagter als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Der damals 19-jährige Beklagte hatte an der Wuchtmaschine gearbeitet. Der damals 17-jährige Kläger stand mehrere Meter entfernt im Raum. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung und mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein etwa zehn Gramm schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe und verletzte ihn. Er wurde daraufhin in einer Augenklinik behandelt. Aufgrund anhaltender Beschwerden musste er sich später weiteren Untersuchungen und Eingriffen unterziehen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde. Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben dennoch. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 204,40 Euro. Das Landesarbeitsgericht war zu dem Ergebnis gekommen, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt und wurde daher zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro verurteilt. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Urteil letztinstanzlich bestätigt.

Mindestlohn: Generalunternehmer haften für Subunternehmer
[13.4.2015] Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein bundeseinheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Im Handwerk liegen viele tariflich vereinbarte Lohnuntergrenzen bereits über dem gesetzlichen Mindestlohn. Doch als Generalunternehmer haften auch Handwerksbetriebe für die Einhaltung des Gesetzes durch Subunternehmer sowie durch deren Auftragnehmer. Verstöße bei Subdienstleistern werden mit Bußgeldern geahndet, die schnell die unternehmerische Existenz bedrohen können. Der allgemeine Mindestlohn ist im neuen Mindestlohngesetz geregelt. Dieses schreibt eine Generalunternehmerhaftung vor. Ihr zufolge haftet ein Auftraggeber nicht nur dafür, dass ein von ihm beauftragter Unternehmer selbst den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Die Haftung erstreckt sich auch auf von diesen beauftragte Nachunternehmer oder beauftragte Verleiher. Durch diese „Kettenhaftung“ können Arbeitnehmer dieser Subunternehmen den ihnen vorenthaltenen Mindestlohn auch beim Generalunternehmer geltend machen. Im eigenen Interesse sollten Unternehmer daher prüfen, an wen sie ihre Unteraufträge vergeben. Die nicht vorgenommene oder nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird künftig mit hohen Bußgeldern geahndet. Den Behörden der Zollverwaltung obliegt die Prüfung, ob ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nachgekommen ist. Verstößt ein Arbeitgeber durch nicht vorgenommene oder verzögerte Zahlung, droht ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Dieses Bußgeld droht, wenn der Auftraggeber weiß bzw. fahrlässig nicht weiß, dass ein mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragter Dritter seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht oder zu spät zahlt. Unternehmen, die sich schon bei kleineren Verstößen gegen das Mindestlohngesetz als unzuverlässig erweisen, können zudem vorübergehend oder gänzlich von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Handwerkerausnahme bei der Tachographenpflicht wird zum 2. März ausgeweitet
[16.2.2015] Gute Nachricht für viele Handwerksbetriebe: die sog. „Handwerkerregelung“ bei der Tachographenpflicht für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse wird in Kürze ausgeweitet. Im vorigen Jahr bereits hatte die EU die Verordnung 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr verabschiedet. Der Großteil der Bestimmungen wird erst im März 2016 in Kraft treten. Bereits in diesem Jahr tritt jedoch über den Artikel 45 die Ausweitung der Handwerkerregelung (Ausnahme von der Tachographenpflicht) in Kraft. Der Transport von Material, Ausrüstungen und Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, ist ab dem 2. März 2015 bis zu einer Entfernung von 100 Kilometer vom Unternehmenssitz (statt bisher 50 Kilometer) möglich, ohne dass die Pflicht zur Nutzung und zum Einbau eines Tachographen entsteht. Weiterhin bestehen die zusätzlichen Bedingungen für die Ausnahme, wonach das Fahrzeug über keine zulässige Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen verfügen darf und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist. Wenngleich nicht alle Forderungen des Handwerks in der langjährigen Diskussion durchgesetzt werden konnten (u.a. Erweiterung auf 150 km; stärkere Flexibilisierung bei den weiteren Bedingungen für die Ausnahme), wird die erweiterte Ausnahme vielen Gewerken deutliche Erleichterungen bringen. Für Irritationen bei Kontrollen kann allerdings noch die Tatsache sorgen, dass die deutsche Fahrpersonalverordnung, die bislang in § 18 die entsprechende Ausnahmeregelung (mit der Grenze bis 50 km) enthält, noch nicht in angepasster Form veröffentlicht wurde. Trotzdem gilt die Änderung der Handwerkerregelung durch die EU-VO 165/2014 aber schon ab dem 2. März 2015 unmittelbar in Deutschland.

ZDH lehnt Kürzung des Handwerkerbonus strikt ab
[9.2.2015] Um den Steuerbonus für Handwerkerleistungen gibt es weiterhin erhebliche Diskussionen. Laut einem Papier des Bundeswirtschafts- und des Bundesfinanzministeriums gibt es Pläne, wonach der Fördersatz und der Höchstbetrag gesenkt werden sollen. Nach diesen Plänen sollen Privatleute nur noch 15 Prozent statt wie bisher 20 Prozent der Arbeitskosten von Handwerkern von ihrer Steuerschuld abziehen können. Der Maximalbetrag würde sich parallel von 1.200 Euro auf 900 Euro reduzieren. Mit dem eingesparten Geld sollen laut Ministerium Steuervergünstigungen für die Gebäudesanierung finanziert werden. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat sich eindeutig gegen diese Pläne positioniert. ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer nannte die Vorschläge indiskutabel. Allerdings zeigt sich der ZDH hinsichtlich der Kritik der Länder an den hohen Fallzahlen bei der steuerlichen Geltendmachung von Handwerkerleistungen gesprächsbereit. Hier könnte der bürokratische Aufwand reduziert werden.

Steuerfreie Gehaltsextras: Änderungen in 2015
[26.1.2015] Mit steuerfreien Gehaltsextras können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen attraktiven Bonus bieten. Seit dem 1. Januar 2015 gelten in einigen Bereichen geänderte Bedingungen. Beispielsweise ist die Freigrenze für Aufmerksamkeiten von 40 auf 60 Euro gestiegen. Aufmerksamkeiten können immer dann dem Arbeitnehmer als Sachzuwendung überreicht werden, wenn ein besonderer persönlicher Anlass, der vom Finanzamt definiert ist, vorliegt. Die kann z.B. der Geburtstag, aber auch ein Firmenjubiläum, die Heirat, die Geburt eines Kindes oder dessen Einschulung sein. Für den Arbeitnehmer ist diese Leistung sowohl steuer- als auch sozialabgabenbefreit. Bei mehreren solcher Anlässe in einem Kalenderjahr kann jedes Mal eine derartige Zuwendung erfolgen. Wichtig für die steuerliche und sozialversicherungspflichtige Beurteilung ist immer der persönliche Bezug zum Arbeitnehmer, deshalb gelten Feiertage, wie z.B. Weihnachten, nicht als Grund für ein Geschenk innerhalb dieser Freigrenze. Eine Änderung erfolgte zudem bei der steuerlichen Behandlung von Betriebsfeiern. Hier blieb zwar der Betrag von 110 Euro pro teilnehmender Person unverändert, aber aus der bis zum 31. Dezember 2014 bestandenen Freigrenze wurde ab dem 01.01.2015 ein Freibetrag. Das heißt, falls der Anteil eines einzelnen Teilnehmers über 110 Euro liegen sollte, unterliegt nur der darüber liegende Teil einer pauschalen Besteuerung von 25 Prozent. Der Freibetrag beinhaltet die Kosten für Transport, Essen, Übernachtung und eventuell auf der Feier abgegebenen Geschenken. Diese haben nun ebenfalls eine Freigrenze von 60 Euro.

Bauherr muss Handwerker nicht auf Gefahren hinweisen
[19.1.2015] Zwar legt der Gesetzgeber großen Wert auf die Verkehrssicherungspflicht – also darauf, dass der Besitzer eines Grundstücks auf alle erdenklichen Gefahren beim Betreten des Anwesens hinweist. Aber diese Regelung hat auch ihre Grenzen. Ein privater Bauherr hatte einen Elektriker mit Arbeiten auf dem Dach eines Gebäudes beauftragt. Der Handwerker trat dabei von oben auf durchsichtige Plastikleuchtfelder in der Decke, fiel sieben Meter tief und verletzte sich schwer. Anschließend forderte er vom Auftraggeber ein Schmerzensgeld in Höhe von 27.000 Euro, weil dieser ihn nicht gewarnt habe. Doch erhielt der verunglückte Elektriker nichts. Er hätte als Fachmann mit den typischen Gefahren bei der Verrichtung seiner Arbeit vertraut sein müssen, hieß es im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Für die Sicherheitsvorkehrungen seien Handwerker in aller Regel selbst verantwortlich (Az. 11 W 15/14).

Mindestlohn: Neue Dokumentationspflichten beachten
[5.1.2015] Von Ausnahmen abgesehen müssen Arbeitnehmer vom 1. Januar 2015 an mindestens 8,50 Euro brutto je Stunde erhalten. Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte (Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte) oder Arbeitnehmer in den in § 2 a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen beschäftigen, müssen ab Januar 2015 die Arbeitszeit dokumentieren. Das Mindestlohngesetz verpflichtet sie, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre beginnend ab dem maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren und für Kontrollen bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörden sind sie am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. Zu den Wirtschaftsbereichen des § 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gehören u.a. das Baugewerbe und Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen. Die Pflicht gilt auch für alle Angestellten, obwohl diese ihre Arbeitszeit regelmäßig frei einteilen können, sei es im Rahmen von Vertrauensarbeit oder flexiblen Arbeitszeitmodellen und im Regelfall weit über der Mindestlohngrenze vergütet werden. Zwar hat die Bundesregierung die Aufzeichnungspflicht etwas gelockert. Arbeitgeber müssen nun nur bis zu einem Monatseinkommen von 2.958 Euro die Arbeitszeit dokumentieren (ursprünglich geplant 4.500 Euro). Angesichts des sehr geringen Risikos von Mindestlohnunterschreitungen im Angestelltenbereich fordert der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) dennoch nachdrücklich, diese Personengruppen ab einem verstetigten Bruttomonatsentgelt von 2.200 Euro von den Dokumentationspflichten zu befreien. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht oder die Pflicht, Unterlagen bereitzuhalten, können mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro und die verspätete oder unterbliebene Zahlung von gesetzlichem Mindestlohn mit Geldbußen mit bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Bei Geldbußen von wenigstens 2.500 Euro droht zudem der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
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