Selbständige Handwerker und Rentenversicherungspflicht
[21.12.2017] Grundsätzlich gilt: Wer in die Handwerksrolle als Inhaber bzw. Gesellschafter eingetragen ist und in seiner Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Aber wie es sich genau mit der "Rentenversicherungspflicht für selbstständige Handwerker" verhält, beantwortet der aktualisierte Flyer des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) zum Thema. Er erklärt, welche Beiträge gezahlt werden und ob eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich ist.
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Einführung gestaffelter Zuschüsse im Einbruchschutz
[21.12.2018] Mit dem Zuschussprogramm „Altersgerecht Umbauen“ fördert die KfW auch Maßnahmen zum Einbruchschutz von Hauseigentümern (Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen) und Mietern. Seit September 2017 gelten beim Einbruchschutz gestaffelte Zuschüsse. Die ersten 1.000 Euro der förderfähigen Investitionskosten werden nun mit 20 % (vorher 10 %) bezuschusst. Für alle zusätzlichen förderfähigen Kosten, die über 1.000 Euro hinausgehen, wird weiterhin ein Zuschuss von 10 % gewährt. Diese neue gestaffelte Förderung gilt pro Antragsteller und Gebäude. Mit der Neuerung will die KfW die Attraktivität von kleinvolumigen Investitionsmaßnahmen weiter steigern. Bereits mit geringen Beträgen könnten Eigentümer und Mieter ihre Wohnungen und Häuser gegen Einbruch sinnvoll schützen. Anträge müssen vor Vorhabensbeginn über das KfW-Zuschussportal gestellt werden. Die Mindestinvestitionssumme zur Antragsstellung liegt bei 500 Euro. Die Maßnahmen müssen durch ein Fachunternehmen des Handwerks ausgeführt werden und werden bis zu einem Investitionsvolumen von max. 15.000 Euro pro Wohneinheit bezuschusst. Bei der Antragsstellung ist zukünftig eine Sperrfrist zu beachten, um eine breite Förderung von Einbruchschutzmaßnahmen für viele Bauherren zu ermöglichen: Daher können bereits einmal geförderte Investoren erneute Zuschussanträge für Baumaßnahmen am gleichen Gebäude erst 12 Monate nach der ersten Förderzusage stellen.
Während der Arbeitszeit zum Arzt? - Regeln für Arztbesuche
[30.11.2018] Erkältung, Magenverstimmung oder gar eine Grippe – wen es erwischt hat, der geht morgens lieber zum Arzt statt zur Arbeit. Für Arztbesuche während der Arbeitszeit gibt es aber Regeln. Der Chef hat seinen Mitarbeitern gegenüber eine Fürsorgepflicht. Demnach darf er ihnen nicht grundsätzlich verbieten, während der Arbeitszeit zum Arzt zu gehen, erklärt Tobias Klingelhöfer, Rechtsexperte der ARAG-Versicherung. Die Gründe müssten allerdings eindeutig sein, wie z.B. heftige Zahnschmerzen, plötzlich einsetzendes Fieber oder ein kleinerer Unfall am Arbeitsplatz. Ist die Untersuchung medizinisch unvermeidbar und ein Termin außerhalb der Bürozeit nicht mit der Öffnungszeit der Praxis vereinbar, dürfe der Arbeitnehmer ebenfalls während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Auch bei organisatorischen Gründen in der Praxis, wie beispielsweise das morgendliche Blutabnehmen, müsse der Chef auf seinen Mitarbeiter verzichten.
Weitere Informationen zu Arztbesuchen während der Arbeitszeit
Nachbesserungen: Wann Handwerker nochmal ran müssen
[23.11.2017] Hat ein Handwerker eine Leistung nicht so ausgeführt wie vereinbart, kann der Auftraggeber verlangen, dass die bestehenden Mängel beseitigt werden. Doch wann muss bei Mängeln nachgebessert werden? Welche Rechte haben Handwerker? Wer trägt die Kosten? Philipp Scharfenberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, klärt in einem Beitrag für die Deutsche Handwerks Zeitung (DHZ) darüber auf, welche Regelungen für das Recht auf Nacherfüllung gelten.
Veränderungen der Lkw-Maut ab April 2017 und ab Juli 2018
[9.11.2017] Im Frühjahr dieses Jahres ist das Gesetz zur Ausweitung der Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen in Kraft getreten. Ab 1. Juli 2018 werden (weiterhin wie bisher nur für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen) neben den Autobahnen und autobahnähnlichen Bundesstraßen auch alle sonstigen Bundesstraßen in die Mautpflicht einbezogen. Umfasste das mautpflichtige Streckennetz bislang rund 12.800 km Bundesautobahnen und rund 2.300 km Bundesstraßen, wird es ab Mitte 2018 auf das gesamte rund 40.000 km umfassende Bundesstraßennetz ausgedehnt. Die Betroffenheit des Handwerks wird dadurch deutlich steigen, da ab Mitte 2018 auch vermehrt regional tätige Betriebe mit Fahrzeugen über 7,5 Tonnen (und insbesondere auch mit Fahrzeugkombinationen, die nur durch Anhänger diese Grenze überschreiten) mautpflichtig werden. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat dazu eine erste > Informationsschrift vorgelegt.
Bereits zum 1. April 2017 wirksam wurde eine Änderung der Definition zu den mautpflichtigen Fahrzeugen. Danach handelt es sich um „Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden.“ Was der Klarstellung dienen sollte, hatte aber eher zur Verwirrung beigetragen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat daher mit dem BAG eine Klärung vorgenommen. Fazit: Durch die Neufassung ergeben sich nur in wenigen Fällen Änderungen mit Relevanz für das Handwerk. Tischlereien sind weiterhin nur betroffen, wenn sie Fahrzeuge einsetzen, die überwiegend zum Gütertransport ausgelegt sind (z.B. zur reinen Auslieferung von Fenstern). Ein solches Fahrzeug ist auch bei einer Leerfahrt mautpflichtig.
Digitaler Flyer: Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten und für Bauverträge
[19.10.2017] Ab Januar 2018 hat die Haftungsfalle für Handwerker ein Ende. Dann gelten für Fälle, in denen fehlerhaftes Material verbaut wurde und im Wege der Mängelbeseitigung wieder ausgebaut werden muss, handwerksfreundlichere Haftungsregeln. Für Bauverträge gibt es ab dem 1. Januar 2018 eine Vielzahl an neuen gesetzlichen Vorschriften, die in der Praxis zu beachten sind. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) informiert mit dem digitalen Flyer "Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten und für Bauverträge" über die wichtigsten Änderungen.
> Zum digitalen Flyer des ZDH
Strahlenbelastung beim Mobilfunk
[12.10.2017] Wissen Sie eigentlich, wie hoch die Strahlenbelastung durch Ihr Smartphone ist? Wäre gut zu wissen, weil es neben nachgewiesenen gesundheitlichen Risiken durch hochfrequente elektromagnetische Felder (z.B. Störungen bei der Wärmeregulierung des Körpers) einzelne Hinweise auf mögliche biologische Wirkungen gibt. Beim Mobilfunk werden die elektromagnetischen Felder genutzt, um Sprache oder Daten zu übertragen. Wenn man mit dem Handy telefoniert, wird ein Teil der Energie dieser Felder im Kopf aufgenommen. Als Maß für die Energieaufnahme dient die sogenannte Spezifische Absorptionsrate (SAR). Das Bundesamt für Strahlenschutz führt dazu eine umfassende Liste mit nahezu allen gängigen Mobilgeräten. Die Datenbank gibt Auskunft über den jeweiligen SAR-Wert und zeigt Ihnen, wie hoch die Belastung durch Ihr Smartphone tatsächlich ist. Nur rund die Hälfte aller Geräte erfüllt übrigens die Kriterien des Blauen Engels als strahlungsarmes Mobiltelefon.
> Zur Datenbank des Bundesamts für Strahlenschutz
Vorsicht bei Schreiben vom „IDW Interessenverband der Wirtschaft“
[5.10.2017] Der „IDW Interessenverband der Wirtschaft“ kontaktiert derzeit Unternehmen per Telefax. In dem Schreiben wird eine kostenfreie Verlängerung einer Mitgliedschaft für 2018 angeboten. Es wird suggeriert, dass die Unternehmen bereits Mitglied beim Verband sind. Es gehe nur um eine Bestätigung der Mitgliedschaft. Wer das Kleingedruckte weiter liest, sieht jedoch, dass Neumitglieder einen Jahresbeitrag von 800 Euro bezahlen müssen. Schickt das Unternehmen eine unterzeichnete Rückantwort zurück, entsteht eine dreijährige Mitgliedschaft mit jährlichen Kosten von 800 Euro, die sich im Falle der unterlassenen Kündigung vor Ablauf der drei Jahre um weitere drei Jahre verlängert. Der „IDW Interessenverband der Wirtschaft“ setzt sich angeblich aktiv für die Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Parlament der Europäischen Union ein. Konkrete Leistungen werden nicht angeboten.
Gesetzgeber beseitigt Haftungsfalle bei Aus- und Einbaukosten
[28.9.2017] Am 1. Januar 2018 tritt das Gesetz zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft. Im Mittelpunkt der kaufrechtlichen Reform steht die Beseitigung der Haftungsfalle des Handwerkers für die Aus- und Einbaukosten in der Baulieferkette. Wenn ein Handwerker vom Lieferanten unerkannt fehlerhafte Baumaterialien kauft und diese im Rahmen seiner Bauleistungen für den Bauherrn in das Bauwerk einbaut, besteht die Gefahr, dass er die Ein- und Ausbaukosten der fehlerhaften Baumaterialien tragen muss, obwohl sich in dem Mangel des Bauwerks eigentlich ein Produktfehler des Lieferanten bzw. Herstellers realisiert. Gegenüber dem Bauherrn ist der Bauunternehmer über den (verschuldensunabhängigen) werkvertraglichen Nacherfüllungsanspruch grundsätzlich zum Ausbau der mangelhaften Baumaterialien und den Einbau mangelfreier Baumaterialien auf eigene Kosten verpflichtet. Ein Regress gegenüber dem Lieferanten ist nicht ohne weiteres möglich. Der Handwerker kann vom Händler über den (verschuldensunabhängigen) kaufvertraglichen Nacherfüllungsanspruch auf Ersatzlieferung nur die Neulieferung, nicht aber den Aus- und Einbau verlangen (anders nur bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucherkunden). Ein kaufvertraglicher Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten scheidet regelmäßig aus, wenn der Produktfehler für den Händler nicht erkennbar war. Ein eigenes Verschulden des Händlers kommt in diesem Fall nicht in Betracht und er muss sich gegenüber dem Handwerker auch nicht das Verschulden seines Vorlieferanten oder Herstellers zurechnen lassen. Der Gesetzgeber hat diese Lücke jetzt beseitigt und räumt dem Handwerker (= Käufer) gegenüber dem Händler/Lieferanten (= Verkäufer) im Rahmen der Nacherfüllung einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ein.
Aktuell 7,6 Prozent mehr Ausbildungsverträge: Handwerk vorsichtig optimistisch
[14.9.2017] Die Anzahl der bei den Handwerkskammern in NRW registrierten Ausbildungsverträgen stimmen die Kammern optimistisch, dass zum Ende des Jahres 2017 ein Plus an neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen im Vergleich zum Vorjahr erreicht wird. Zu Ende August haben die sieben Handwerkskammern bereits über 24.000 Berufsausbildungsverträge registriert und damit 7,6 Prozent mehr als im Vorjahr. "Die intensiven Anstrengungen vieler Betriebe und der Handwerksorganisation, geeigneten Nachwuchs zu erschließen, zeigen in diesem Jahr Erfolg", sagt Reiner Nolten, Hauptgeschäftsführer des Westdeutschen Handwerkskammertags. Trotz allem blieben nach wie vor zu viele Ausbildungsplätze im gewerblich-technischen Bereich unbesetzt.
Neuer Handwerkerparkausweis gilt überall in Nordrhein-Westfalen
[17.8.2017] Noch kurz vor den Landtagswahlen hat die vorherige nordrhein-westfälische Landesregierung den Handwerkerparkausweis neu geregelt. Handwerksunternehmen können jetzt mit dem Parkausweis sogar in Verbotszonen in ganz NRW parken. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Betriebe bei der Handwerkskammer eingetragen sind, regelmäßig Bau-, Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes vornehmen und dazu spezielle Service- und Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres Material transportieren müssen. Bisher durfte der überregionale Parkausweis aufgrund einer Vereinbarung der Kommunen maximal für den eigenen Regierungsbezirk beantragt werden. Jetzt können Unternehmen den Parkausweis auch für weitere Regierungsbezirke oder sogar für ganz Nordrhein-Westfalen erhalten. Die alten Ausweise gelten weiter bis zum Ablauf der vermerkten Geltungsdauer. Da das Land auch die Form des neuen Ausweises vorgibt, kann es bei einigen Kommunen noch zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Der Rechtsanspruch auf den neuen Ausweis besteht aber jetzt schon.
Antragsberechtigt sind die Handwerksbetriebe nur, wenn sie den Ausweis für ihre Firmenfahrzeuge benutzen. Die Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Der Handwerkerparkausweis kann für verschiedene Fahrzeuge eines Betriebes eingesetzt werden, gilt aber jeweils nur für das gerade genutzte Fahrzeug, in dem der Originalausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt werden muss. Sollen mehrere Fahrzeuge gleichzeitig vor Ort parken, benötigt das Unternehmen weitere Parkausweise. Die Höhe der Gebühren für den Handwerkerparkausweis, jeweils gültig für ein Jahr, weichen stark voneinander ab. So zahlt man in Köln für die erste Genehmigung, gültig im gesamten Regierungsbezirk Köln, 305 Euro Verwaltungsgebühr und 153 Euro für jedes weitere Fahrzeug. Für ganz NRW kostet der Ausweis 350 Euro und 175 Euro für jede weitere Genehmigung. Anders z.B. in Paderborn: Dort beträgt die Gebühr 150 Euro für den Regierungsbezirk Detmold und je 25 Euro für jeden weiteren Regierungsbezirk, für ganz NRW also 250 Euro.
Hinweise zur neuen Gewerbeabfallverordnung
[10.8.2017] Mit der geänderten Gewerbeabfallverordnung verlangt der Gesetzgeber eine noch striktere Getrennthaltung sortenrein oder zumindest separat anfallender Abfallfraktionen. Im Regelfall sollen am Unternehmensstandort sieben und auf Baustellen zehn Abfallfraktionen getrennt gehalten werden. Davon kann man in begründeten Fällen abweichen. Mit oder ohne Abweichung ist jeder gewerbliche Abfallerzeuger verpflichtet, Art und Umfang seiner Getrennthaltung zu dokumentieren und jede Gemischterfassung sachgerecht zu begründen. Handwerksbetriebe haben verschiedene Möglichkeiten, die verlangten Dokumentationen zu erstellen. In einem Merkblatt zur neuen Gewerbeabfallverordnung finden Sie alle wichtigen Informationen zusammengefasst.
ZDH-Flyer informiert über die neue Gewerbeabfallverordnung
[27.7.2017] Der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) hat gemeinsam mit den Mitgliedern der ZDH-Planungsgruppe Umwelt- und Energiepolitik einen Flyer erarbeitet, der die Regelungen der neuen Gewerbeabfallverordnung zusammenfasst. Die aktualisierte Gewerbeabfallverordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Der Flyer gibt u. a. einen Überblick über die zu bildenden Abfallfraktionen bei gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, die Ausnahmen von der Pflicht zur Getrennthaltung und die vom Verordnungsgeber vorgesehenen Dokumentationspflichten. Zusätzlich zum Flyer hat der ZDH eine Themenseite eingerichtet. Neben den neuen Regelungen zeigt diese erste Schritte für die Anpassung der betrieblichen Abläufe auf und beantwortet häufig gestellte Fragen rund um die Gewerbeabfallverordnung.
> Hier finden Sie den Flyer zur neuen Gewerbeabfallverordnung
Entsorgung von Styropor wird vereinfacht
[20.7.2017] Die Entsorgung von Polystyrol-Dämmstoffen wird einfacher und preisgünstiger. Der Bundesrat stimmte Anfang Juli einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zu. Mit der Neuregelung werden mit dem Flammschutzmittel HBCD behandelte Dämmstoffe wie Styropor-Platten nicht mehr als gefährlicher Sondermüll eingestuft und brauchen keine Sondergenehmigung für die Entsorgung. Allerdings gilt für sie ein Getrenntsammlungsgebot und ein Vermischungsverbot mit anderem Bauschutt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt, dass damit nun eine dauerhafte Lösung gefunden wurde. Die Neuregelung sehe einen gangbaren Weg vor, der sich in der betrieblichen Praxis noch sinnvoll und mit vertretbarem Aufwand umsetzen lässt. Die Neuregelung führe den Umgang mit HBCD-haltigen Abfällen auf die vom Handwerk geforderte 1:1-Umsetzung der einschlägigen EU-Vorgaben zurück. Allerdings sieht die Verordnung auf Druck der Länder vor, dass die Entsorgung weiter überwachungsbedürftig ist – obwohl die HBDC-haltigen Dämmstoffabfälle als nicht gefährlich eingestuft wurden.
Zum Hintergrund: Styroporplatten, die Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, wurden 2016 als gefährlicher Abfall eingestuft. Die geänderte Einstufung im Zusammenspiel mit der ohnehin hohen Auslastung von Müllverbrennungsanlagen führte in vielen Teilen Deutschlands zu einem Entsorgungsengpass für diese Abfälle. Um die Entsorgungssituation kurzfristig zu entschärfen, wurde zwar mit einer Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung die Einstufung HBCD-haltiger Abfälle ausgesetzt. Allerdings endet das Moratorium am 31.12.2017. Innerhalb dieses Moratoriums verhandelten Bund und Länder eine neue Verordnung, die der Bundesrat nun beschlossen hat.
Verlängerung der Verjährungsfrist bei Mängeln am Bau nicht erforderlich
[20.7.2017] Die bei Baumängeln greifende gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) ist angemessen und bedarf keiner Verlängerung. Dies ist das Ergebnis eines Gutachtens, dass das Institut für Baurecht e.V. aus Hannover im Auftrag des Bundesjustizministeriums angefertigt hat. Das Institut, das dem Justizministerium jetzt seinen Abschlussbericht zur "Untersuchung der Erforderlichkeit einer Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken“ vorgelegt hat, hat die Erfahrungen der an der Errichtung, Unterhaltung und Nutzung von Gebäuden beteiligten Personengruppen, Unternehmen und sonstigen Institutionen durch repräsentative Befragungen erfasst und ausgewertet. Untersucht wurde laut Ministerium unter anderem der Beseitigungsaufwand für nach Ablauf der fünfjährigen Frist auftretende Mängel und (Folge-)Schäden an Hochbauleistungen in Deutschland. Den Ergebnissen der Befragungen zufolge müssten dafür weniger als 1 Prozent der Herstellungskosten aufgewendet werden. Daraus könne geschlossen werden, dass schwerwiegende Mängel nach Ablauf der Frist für Mängelansprüche in Deutschland regelmäßig nicht zu verzeichnen sind. Zudem habe die Analyse ergeben, dass ca. 90 Prozent aller Schadensfälle während der ersten fünf Jahre nach Baufertigstellung auftreten. Damit bestätigten die Ergebnisse des Forschungsvorhabens die Angemessenheit der jetzigen Regelung zur Verjährungsfrist für Mängel an Bauwerken im BGB und zeigten auf, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, so das Bundesjustizministerium.
BGHM bezuschusst Teilnahme an Fahrsicherheitstraining bis zu 100 %
[22.6.2017] Die Berufsgenossenschaft für Holz und Metall (BGHM) betreibt aktive Präventionsarbeit im Arbeitsschutz. Zur Verhinderung von Verkehrsunfällen während der Arbeitszeit sowie von Wegeunfälle (Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte) unterstützt die BGHM die Teilnahme an Fahrsicherheitstrainings für PKW, Motorrad, Kleintransporter und LKW. Im Rhythmus von zwei Jahren wird die Teilnahme von gesetzlich unfallversicherten Beschäftigten der Mitgliedsunternehmen der BGHM gefördert. Im Rahmen dieser Förderung übernimmt die BGHM die kompletten Kosten für ein Fahrsicherheitstraining. Voraussetzung: Der Veranstalter von Fahrsicherheitstrainings muss BGHM-Rahmenvertragspartner sein. Eine Liste mit zulässigen Anbietern der BGHM finden Sie hier zum Download. Bevor Sie eine Trainingsmaßnahme beginnen, müssen Sie allerdings schriftlich einen Antrag auf Kostenübernahme bei der BGHM einreichen. Unterlagen und weitere Informationen dazu finden Sie ebenfalls auf der BGHM-Website.
Falschparker haften bei Unfällen
[1.6.2017] Insbesondere in überfüllten Innenstädten sind Parkplätze ein rares Gut und heiß begehrt. Nicht selten stellen Handwerksbetriebe ihre Fahrzeuge deshalb im eingeschränkten Halteverbot ab. Zusammen mit Experten der ARAG Versicherung rät das Handwerk Magazin dringend davon ab, sich diese Angewohnheit zu eigen zu machen – sie kann sehr teuer werden. Zum einen droht für das Parken im Halteverbot ein Bußgeld, zum anderen muss das Unternehmen unter Umständen hohen Kosten tragen, wenn das geparkte Fahrzeug beschädigt wird. In einem konkreten Fall touchierte ein Motorrad-Fahrschüler ein im Halteverbot abgestelltes Auto. Die Versicherung der Fahrschule ließ den Autohalter auf 25 Prozent des Schadens sitzen. Laut Experten der ARAG Versicherung geht diese Mithaftung in Ordnung. Denn einerseits war das Fahrzeug falsch geparkt, da im eingeschränkten Halteverbot nur das Ein- und Ausladen erlaubt ist. Andererseits stellte der Wagen als Hindernis für den fließenden Verkehr eine Gefahrenquelle dar (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 32 C 4486/14).
Fahrzeugwerbung
[26.5.2017] Fast alle Handwerksbetriebe nutzen ihre Firmenfahrzeuge als mobile Werbefläche, um auf sich aufmerksam zu machen. Doch die Fahrzeugwerbung birgt auch Risiken: In jüngster Zeit gibt es immer wieder Berichte darüber, dass Diebe es speziell auf Handwerkerfahrzeuge und das darin befindliche, teure Werkzeug abgesehen haben. Das Portal handwerk.com hat sieben Tipps zusammengestellt, wie Betriebe ihre Fahrzeuge besser schützen können ohne auf die Fahrzeugwerbung zu verzichten.
> Lesen Sie hier die Tipps von handwerk.com
Deutsche vertrauen dem Handwerk
[18.5.2017] In Deutschland ist und bleibt das Handwerk aus Sicht der Bürger mit Abstand der vertrauenswürdigste Wirtschaftszweig. Das zeigt der aktuelle „GfK Global Trust Report 2017“. 85 Prozent sprachen dem Wirtschaftszweig ihr Vertrauen aus, „voll und ganz“ oder „überwiegend“. Das hohe Niveau des Jahres 2015 konnte somit gehalten werden. Drei Branchen wurden der aktuellen Studie hinzugefügt – diese schneiden im Vertrauensranking gut ab. Dies gilt insbesondere für die Bekleidungs- und Schuhhersteller, sie belegen mit 74 % den zweiten Platz. Einen deutlichen Zuwachs konnten in der aktuellen Umfrage die Energie- und Wasserversorger verbuchen. Seit 2013 ist hier ein Positivtrend und mittlerweile ein Plus von fast 20 Prozentpunkten zu beobachten. Vertrauen dazu gewinnen können zudem Lebensmittelhersteller, die in den letzten zwei Jahren um elf Prozentpunkte auf 56 % zulegen. Studien zufolge legen die Deutschen wieder mehr Wert auf Qualität, auch Bioprodukte werden immer beliebter. Die Autoindustrie hingegen muss harte Verluste hinnehmen. Das Minus von 17 Prozentpunkten dürfte größtenteils auf den Abgasskandal zurückzuführen sein. Schlechter schneiden nur noch die Telekommunikationsbranche sowie Banken und Versicherungen ab.
Abmahnung durch fehlerhaftes Impressum vermeiden
[27.4.2017] Ein fehlender Hinweis auf den Datenschutz oder ein fehlerhaftes Impressum auf der Homepage können Betriebe in Schwierigkeiten bringen. Das Portal handwerk.com berichtet über einen aktuellen Fall, bei dem ein hessischer Schlüsseldienst einen norddeutschen Tischler wegen eines fehlenden Hinweises im Zusammenhang mit einem Kontaktformular auf der Webseite des Betriebes abgemahnt hat (Lesen Sie hier den ganzen Artikel). Das ist kein Einzelfall. Manche Unternehmen und Anwälte betreiben solche Abmahungen als Geschäftsmodell. Ist das Impressum oder die Datenschutzerklärung nicht mit zwei Klicks auffindbar, kann der Webseitenbetreiber abgemahnt werden – und das kann teuer werden. Sich dagegen abzusichern ist leicht: Im Internet gibt es zahlreiche kostenlose Impressumsgeneratoren, die die Firmendaten abfragen und ein individualisiertes Impressum erstellen – oft inklusive Datenschutzerklärung. Vorsicht ist jedoch geboten: Auch die Betreiber solcher Generatoren sichern sich ab und lehnen eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der generierten Impressen und Erklärungen ab. Weiter verweisen sie darauf, dass der Generator kein Ersatz für eine anwaltliche Beratung ist. Ein empfehlenswerter, kostenloser Generator findet sich beispielsweise unter: www.e-recht24.de
Gebäudeenergiegesetz soll energetische Anforderungen neu regeln
[20.4.2017] Seit Sommer vergangenen Jahres wird in Regierungskreisen über das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) beraten. Dabei geht es um die Zusammenführung des Energieeinsparungsgesetzes mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Geplant war, mit dem GEG ab 2018 die energetischen Anforderungen an bestehende und neu zu errichtende Gebäude zu regeln. Kommen wird das Gesetz, das auch Bauprodukte wie Fenster, Türen und Fassaden betrifft, doch der Zeitplan scheint bereits überholt. Nötig wurde die Novellierung, weil Deutschland mit seinen aktuellen Regeln und Gesetzen die europäische Gebäuderichtlinie aus 2010 bislang nur teilweise umgesetzt hat. Gefordert ist insbesondere, die Einführung der KfW-55-Standard als Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubauten. Mit dem nun vorliegenden GEG-Entwurf will der Gesetzgeber ab Januar 2019 den Neubauten der öffentlichen Hand eine nicht unumstrittene "Vorbildrolle" zukommen lassen. Erreicht werden die ambitionierten Energieeinsparziele im öffentlichen Sektor, indem die bisherigen Vorgaben um einen zusätzlichen Faktor von 0,74 verschärft werden. Der Gesetzentwurf lässt noch völlig offen, wie die Einhaltung des Niedrigstenergiegebäudestandards ab 2021 bei allen nicht öffentlichen Neubauten geregelt wird. Konkrete Vorgaben sollen hierfür erst in der kommenden Legislaturperiode ausgearbeitet werden. Doch im Prinzip könnten dadurch für Tischler Nachteile entstehen. Der Bundesverband Tischler Schreiner Deutschland (TSD) hat sich deshalb bereits kritisch positioniert und gegen eine einseitige Werteverschärfung zulasten der bereits technisch ausgereiften Bauprodukte des Tischlerhandwerks ausgesprochen.
Für bestehende Gebäude sind im aktuellen Gesetzentwurf keine Verschärfungen vorgesehen. Änderungen der Außenbauteile von unter zehn Prozent der Bauteilfläche unterliegen nicht den Anforderungen der EnEV. Änderungen darüber hinaus dürfen die energetische Qualität des Gebäudes zumindest nicht verschlechtern. Für denkmalgeschützte Gebäude gelten weitere Ausnahmen. Offen bleibt die Frage. wie und wann es jetzt weitergeht. Dass der Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet wird und 2018 in Kraft tritt, gilt mittlerweile als unwahrscheinlich.
Bisher und weiterhin gilt: Bei Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden ist der Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) über das Referenzgebäude-Verfahren zu ermitteln und mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. Der bauliche Wärmeschutz (H'T) erhielt den Faktor 0,8. Die bauteilbezogenen U-Werte – eine zentrale Frage für Fensterbauer – fließen indirekt in die Berechnungen des Energiebedarfs der Anlagentechnik und in den baulichen Wärmeschutz der Gebäudehülle mit ein. Planer erhalten damit etwas Spielraum, ungünstige U-Werte von Bauprodukten anderweitig auszugleichen.
Bundestag verabschiedet zweites Bürokratieentlastungsgesetz
[6.4.2017] Der Bundestag hat am 30. März 2017 das sogenannte zweite Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Mit dem Gesetz sind Vereinfachungen im Steuerrecht und bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge geplant. Die Maßnahmen würden insgesamt 3,6 Millionen Betrieben zugutekommen, berichtet der Verlag Neue Wirtschaftsbriefe. Profitieren sollen insbesondere auch kleine Handwerksbetriebe mit bis zu drei Mitarbeitern. Vorgesehen ist die Änderung des Einkommensteuergesetzes. Die Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteueranmeldungen wird von 4.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben. Ebenso gibt es eine Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung: Bei Rechnungen über Kleinbeträge soll die bisher bestehende Grenze von 150 Euro auf 200 Euro erhöht werden. Zudem sollen die Fristen der steuerlichen Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine deutlich verkürzt werden. Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 250 Euro nicht übersteigen, müssen die im Umsatzsteuerrecht geforderten Angaben nicht enthalten. Der Wert lag hier bislang bei 150 Euro.
KfW fördert jetzt Einbruchschutz-Maßnahmen bereits ab 500 Euro
[30.3.2017] Im Rahmen der Förderung „Altersgerecht Umbauen“ fördert die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) durch zinsgünstige und langfristige Finanzierungen Maßnahmen, die Barrieren reduzieren und den Wohnkomfort steigern. Auch werden die Integration von Alarmanlagen und Eingangsüberwachung sowie die Nachrüstung mit beispielsweise Tür-Zusatzschlössern unterstützt. Die öffentlichen Mittel hierfür wurden für das Jahr 2017 aufgestockt: Statt bisher 10 Millionen Euro stehen für Einbruchschutz 50 Millionen Euro bereit. Für die Barrierereduzierung erhöhen sich die Zuschüsse auf 75 Millionen Euro. Weiteres Schmankerl: Im im KfW-Zuschussprodukt "Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss" (455) wurden mit sofortiger Wirkung die Mindestinvestitionskosten für Maßnahmen zum Einbruchschutz auf 500 Euro (bisher 2.000 Euro) gesenkt wurden. Der Mindestzuschussbetrag beträgt nun 50 Euro (bisher 200 Euro). Damit können jetzt auch kleinere Sicherungsmaßnahmen mit einem Zuschuss gefördert werden. Der Mindestzuschussbetrag für Maßnahmen zur Barrierereduzierung bleibt dagegen unverändert bei 200 Euro und die Mindestinvestitionssumme bei 2.000 Euro.
Keine rückwirkende Befristung von C1- und C1E-Führerscheinen
[2.3.2017] C1- und C1E-Führerscheine zum Führen von Kleintransportern und leichten Lkw, die vor dem 28. Dezember 2016 ausgestellt wurden, sind weiterhin bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres gültig. Erst für Fahrerlaubnisse, die nach diesem Datum erteilt wurden, gilt die neue Befristung auf fünf Jahre. Dies hat das Bundesverkehrsministerium (BMVI) gegenüber dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) klargestellt. Das BMVI hatte Ende 2016 das Fahrerlaubnisrecht geändert und dabei die Gültigkeit von Führerscheinen der Klassen C1 und C1E (leichte Lkw) auf fünf Jahre befristet. Nur wer erfolgreich eine Gesundheitsprüfung absolviert, erhält demnach künftig eine Verlängerung (wir berichteten in PERSPEKTIVEN extra 04/2017). Dies galt zunächst auch rückwirkend für alle ab dem 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse. Dieser Beschluss wurde jetzt jedoch revidiert. Für Führerscheine, die zwischen 1. Januar 1999 und 28. Dezember 2016 neu erteilt wurden, bleibt es somit wie bisher bei der Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auch Fahrerlaubnisse (Klasse 3 alt), die bis 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden, genießen nach wie vor Besitzstand und behalten ihre unbefristete Gültigkeit.
Gewährleistungsfalle wird geschlossen
[23.2.2017] Die Regierungskoalition hat sich in der vergangenen Woche auf Bundesebene zu einem Kompromiss in Sachen Gewährleistungs- und Bauvertragsrecht geeinigt. Wenn fehler- oder mangelhaftes Material verbaut wird, haftet nach den neuen Beschlüssen nicht mehr der Handwerker, sondern der Lieferant muss sowohl für die Materialkosten als auch für die Ein- und Ausbaukosten aufkommen. Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), sieht in der Reform eine spürbare Verbesserung für Handwerker in Gewährleistungsfällen: "Die Berichterstatter der Fraktionen stellen mit ihrem Kompromiss klar, dass künftig derjenige für die Folgen mangelhafter Materialien haften muss, der die Materialfehler zu verantworten hat. Eine gesetzlich festgeschriebene AGB-Festigkeit der neuen Ansprüche hätte zu mehr Rechtsklarheit geführt. Die nun gefundene Lösung ist aber eine geeignete Grundlage, kleine Betriebe vor unangemessenen AGB-Klauseln zu schützen. Wichtig wird deshalb sein, dass sich die neuen Ansprüche in der Geschäftspraxis etablieren und der AGB-Schutz tatsächlich wirkt."
BGHM stellt Förderung von Fahrsicherheitstrainings um
[16.2.2017] Kleintransporter sind oft schneller unterwegs als so mancher Pkw. Dabei ergeben sich allein durch ihren besonderen Aufbau und das hohe Gesamtgewicht schon besondere Anforderungen, die vielfach unterschätzt werden. Umso wichtiger ist es, Fahrer für kritische Situationen zu sensibilisieren. In einem speziellen Fahrsicherheitstraining erfahren Teilnehmer mehr über Gefahren und Risiken, Fahrzeugtechnik und fahrphysikalische Zusammenhänge. Solche Trainingsmaßnahmen werden – vielen Handwerksbetrieben ist das nicht bekannt – von den Berufsgenossenschaften gefördert. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) hat nun zum Jahreswechsel ihre Förderung für Mitgliedsunternehmen umgestellt. Bis Ende letzten Jahres erhielten die Betriebe einen festen Zuschuss in Höhe von 120 Euro für Trainings mit Kleintransporter (mit Pkw 80 Euro, mit LKW 180 Euro). Den Anbieter konnte der Betrieb (nahezu) frei auswählen. In aller Regel waren die Kosten der Schulungen höher als Zuschuss, so dass der Betrieb einen Eigenanteil zu leisten hatte. Ab sofort übernimmt die BGHM die kompletten Kosten, hat allerdings den Anbieterkreis erheblich eingeschränkt. Gefördert werden nur noch Fahrsicherheitstrainings mit Veranstaltern, die mit der BGHM einen Rahmenvertrag haben. Die Liste der Veranstalter und Trainingsinhalte kann auf der Internetseite der BGHM eingesehen werden.
Informationsportal der Sozialversicherung für Arbeitgeber
[9.2.2017] Im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen im Januar 2017 ein Informationsportal zur Sozialversicherung für Arbeitgeber gestartet. Mit Hilfe des Portals können sich Arbeitgeber – teilweise interaktiv – über Melde- und Beitragspflichten informieren. Dazu gehören beispielsweise Informationen über die Pflichten zu Beginn einer Beschäftigung oder für die Beantragung einer Betriebsnummer. Es gibt zudem einen Bereich, in dem sämtliche Grundsätze und Rundschreiben der Sozialversicherungsträger für Arbeitgeber gebündelt und in aktueller Form abrufbar sind. Das Portal wird sukzessive mit weiteren Inhalten gefüllt werden.
> www.informationsportal.de
ZDH-Flyer "Steuerbonus für Handwerkerleistungen" aktualisiert
[26.1.2017] Der ZDH-Flyer "Steuerbonus für Handwerkerleistungen" wurde aktualisiert und berücksichtigt aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen: Das Bundesministerium der Finanzen hat sich in dem nun vorliegenden Anwendungsschreiben zu § 35a EStG der funktionsbezogenen Auslegung des Begriffs "Haushalt" dem Bundesfinanzhof angeschlossen. Demnach genügt es, wenn die Handwerkerleistung für den Haushalt erbracht wird. Daher kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen begünstigt sein, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, bspw. öffentlichem Grund erbracht werden. Der aktualisierte Flyer enthält zudem den Hinweis, dass Tätigkeiten, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden, sondern z.B. in der Werkstatt des Handwerksbetriebs, nicht begünstigt sind.
> Weitere Informationen und Flyer als E-Magazin
Online-Tool hilft bei Auswahl und Prüfung von Klebstoffen und Klebverbindungen
[19.1.2017] Die fachgerechte Prüfung von Klebstoffen und Klebverbindungen ist eine wichtige Voraussetzung für erfolgreiche Klebungen. Um Anwender dabei zu unterstützen, hat der Industrieverband Klebstoffe (IVK) ein neues Online-Tool entwickelt. Bei dem Tool handelt es sich um eine Datenbank, die erstmalig klebtechnisch relevante Normen, Richtlinien und weitere wichtige Bestimmungen auf einen Blick zusammenfasst. Die Liste besteht derzeit aus mehr als 750 einzelnen Dokumenten. Aufgeführt werden nicht nur die einschlägigen deutschen, europäischen und internationalen Normen (DIN, EN, ISO), sondern auch solche, die nicht oder nicht allein für die Verwendung im Bereich Kleben erstellt wurden, sich aber mittlerweile hierfür etabliert haben.
Sämtliche Dokumente werden hinsichtlich der jeweiligen Klebstoffart, dem Anwendungsgebiet und der Aussage der Dokumente kategorisiert. Praktisch: Über Suchfunktionen können Anwender gezielt nach für sie relevanten Themen recherchieren. Eine Kurzbeschreibung des Dokumenteninhalts gibt erste wertvolle Hinweise zu der Relevanz für die jeweilige Fragestellung bzw. den konkreten Prüfanforderungen. Soweit das Dokument frei verfügbar ist, verweist ein Link zum Originaldokument. Bei kostenpflichtigen Dokumenten ist ein Link zu der entsprechenden Bezugsquelle angegeben.
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Neues Gesetz schützt Leiharbeiter
[5.1.2017] Das neue Gesetz gegen Missbrauch von Leiharbeit soll Lohndumping und Ausbeutung verhindern. Danach dürfen Leiharbeiter künftig maximal 18 Monate für ein Unternehmen arbeiten und sollen spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte erhalten. Es gibt jedoch Ausnahmen: So können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften zu beiden Vorschriften abweichende Vereinbarungen treffen. Auf diesem Weg kann eine längere Höchstdauer für die Arbeitnehmerüberlassung verabredet werden. Das geht aber nur, wenn es für die betreffende Branche einen Tarifvertrag gibt. Die Frist von neun Monaten greift nicht, wenn die Tarifpartner bestimmte Zuschläge für die Leiharbeit in einzelnen Branchen vereinbart haben. Aber auch hier gibt es eine Höchstgrenze: Spätestens nach 15 Monaten muss eine Angleichung des Lohns erfolgen. Hinweis: Weil im Tischlerhandwerk noch keine neue Regelung zur Arbeitnehmerüberlassung existiert, gelten die eingangs genannten Fristen.
Weitere Informationen bietet das Bundesarbeitsministerium mit einer kostenlosen Broschüre zu Leiharbeit und Werkverträgen.